Die Stelle des / der hauptamtlichen
Bürgermeisters / Bürgermeisterin (m/w/d)
der Gemeinde Korb mit ca. 11.500 Einwohnern ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 16.05.2025 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 23. Februar 2025, eine eventuell notwendig
werdende Stichwahl am Sonntag, 16. März 2025 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung
und spätestens am Montag, 27. Januar 2025, 18 Uhr, schriftlich beim
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Gemeinde Korb,
J.-F.-Weishaar-Str. 7-9, 71404 Korb in verschlossenem Umschlag mit der
Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 25 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerber (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Korb, J.-F.-Weishaar-Str. 7-9, 71404 Korb kostenfrei ausgegeben);
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerber (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung der Bewerber (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der
ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich nach 32 Jahren nicht wieder.
Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen Bewerbervorstellung werden den
Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.