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Korb aktuell

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl

Wahlbekanntmachung


1. Am 23.02.2025
findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 001-01: 001-01 Fröbelkindergarten
Wahlraum: Fröbelkindergarten

Wahlbezirk 001-02: 001-02 Gemeindesaal im Alten Pfarrhaus
Wahlraum: Gemeindesaal im Alten Pfarrhaus

Wahlbezirk 001-03: 001-03 Gemeindehaus Schaltenberg
Wahlraum: Gemeindehaus Schaltenberg

Wahlbezirk 001-04: 001-04 Katholisches Gemeindehaus
Wahlraum: Katholisches Gemeindehaus

Wahlbezirk 001-05: 001-05 GMS Korb, Schulstandort Urbanstraße
Wahlraum: GMS Korb, Schulstandort Urbanstraße

Wahlbezirk 001-07: 001-07 Bauhof
Wahlraum: Bauhof

Wahlbezirk 002-06: 002-06 Mehrzweckhalle Kleinheppach
Wahlraum: Mehrzweckhalle Kleinheppach

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte
zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um
14.00 Uhr Uhr in Remstalhalle, Brucknerstr. 14, 71404 Korb zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis
er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen
Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts
und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf
Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen
Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt
ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen
Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass
er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung
des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist
auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch,
wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar
(§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Korb, 30.01.2025
Die Gemeindebehörde
Jochen Müller, Bürgermeister

Weitere Informationen

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Gemeinde Korb
J.-F.-Weishaar-Straße 7-9
71404 Korb
Tel.: 07151 9334-0
Fax: 07151 9334-23
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