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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Bürgermeisterwahl 2025 am 23.02.2025

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der
Bürgermeisterwahl 2025 am 23.02.2025


Zur Durchführung der Bürgermeisterwahl 2025 wird bekannt gemacht:

1. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:

Nummer
des
Wahlbezirks
Abgrenzung des Wahlbezirks  Wahlraum
001-01  001-01 Fröbelkindergarten  Fröbelkindergarten, Fröbelstr. 8, 71404 Korb
barrierefrei
001-02 001-02 Gemeindesaal im Alten Pfarrhaus Gemeindesaal im Alten Pfarrhaus
J.-F.-Weishaar-Straße 6, 71404 Korb
barrierefrei
001-03 001-03 Gemeindehaus Schaltenberg Gemeindehaus Schaltenberg
Gutenbergstraße 4, 71404 Korb
001-04  001-04 Katholisches Gemeindehaus Katholisches Gemeindehaus
Lange Straße 49, 71404 Korb
001-05  001-05 GMS Korb,
Schulstandort Urbanstraße
GMS Korb, Schulstandort Urbanstraße
Urbanstraße 5, 71404 Korb
001-07 001-07 Bauhof Bauhof
Siemensstraße 15, 71404 Korb
barrierefrei
002-06 002-06 Mehrzweckhalle Kleinheppach Mehrzweckhalle Kleinheppach
Erlenweg 4, 71404 Korb
barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 02.02.2025 übersandt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen
kann.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber/innen,
die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte
wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und
Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen;
die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür
bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

  • den Namen einer wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung 
    dieser Person in die freie Zeile einträgt.

5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung
angegeben.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger
einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der
Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen
amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen
Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er
dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen
Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber,
wie durch Briefwahl gewählt wird.

7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende
oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber
gerichtete Vorbehalte enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet
sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung
des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung,
die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson
besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie
durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch,
wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich
ist.



Ort, Datum
Korb, 06.02.2025

Bürgermeisteramt
Jochen Müller,
Bürgermeister

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J.-F.-Weishaar-Straße 7-9
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Tel.: 07151 9334-0
Fax: 07151 9334-23
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