Stadt/Gemeinde
Gemeinde Korb
Landkreis
Rems-Murr-Kreis
Öffentliche Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl 2025
Wegen Ablauf der Amtszeit wird die Bürgermeisterwahl 2025 der Gemeinde Korb,
J.-F.- Weishaar-Str. 7 - 9, 71404 Korb notwendig.
Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 23.02.2025.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den
zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten
Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen
entscheidet das Los.
Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, dem 16.03.2025.
Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters / Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.
Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist
berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung
an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen
Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird.
Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der
Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen
oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt.
Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen
oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in
das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem
schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit
den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt
Gemeinde Korb, J.-F.-Weishaar-Straße 7-9, 71404 Korb bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen
Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025
beim Bürgermeisteramt Gemeinde Korb, J.-F.-Weishaar-Straße 7-9, 71404 Korb
eingehen.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen;
§ 30 KomWO gilt entsprechend.
Ort, Datum
Korb, 12.12.2024
Bürgermeisteramt
Jochen Müller, Bürgermeister
Hinweis:
Wenn im Falle einer ehrenamtlichen Bürgermeisterstelle eine Ausschreibung nicht erfolgt ist (§ 47
Abs. 2 GemO), dann muss die Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 KomWO ferner enthalten, wo, ab
wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.